Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Veranstalter
Veranstalter ist
HR Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Erftstraße 15-17
50672 Köln
Tel. +49 221 1207179-200
E-Mail: info@jobmesse-kompakt.de
www.jobmesse-kompakt.de
im Folgenden Veranstalter genannt.
Standortabhängige Serviceleistungen werden von einem von dem Veranstalter beauftragten Dienstleister übernommen und dem Aussteller von diesem in Rechnung gestellt.
2. Anmeldung
Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des vom Veranstalter bereitgestellten Buchungsformulars. Der Anmeldende ist an seine Anmeldung bis 10 Werktage nach Abgabe, längstens bis sechs Wochen vor Eröffnung der Ausstellung gebunden, sofern nicht inzwischen die Zulassung durch den Veranstalter erfolgt ist.
Die Zusendung eines Buchungsformulars begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.
Mit dem Absenden des Buchungsformulars bestätigt der Aussteller seine unternehmensbezogenen Angaben. Sämtliche in dem Buchungsformular gemachten Ausstellerangaben sind die einheitliche Grundlage für alle Leistungen des Veranstalters und dessen Dienstleister.
Im Falle einer Umfirmierung/Änderung der Rechtsform tritt die neue Firma für alle gegenüber dem Veranstalter bestehenden Verbindlichkeiten rechtskräftig ein. Das Unternehmen, das das Buchungsformular ausgefüllt und gezeichnet zusendet, wird Vertragspartner und Leistungsempfänger. Für die Abgrenzung, ob die Leistung für den Sitz der Geschäftsführung oder für eine Betriebsstätte des Unternehmens bestimmt ist, erklärt der Anmelder, dass die Leistung für denjenigen Unternehmensteil ausschließlich oder überwiegend bestimmt ist, dessen Adresse in dem Buchungsformular angegeben ist. Der Veranstalter haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in dem Buchungsformular oder aufgrund sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen; er behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet abgesendete Buchungsformulare nicht zu berücksichtigen.
3. Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen, die Hausordnung sowie die Aussteller- und Aufbauinformationen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Etwaige speziellere, zusätzliche Bedingungen gehen den Allgemeinen Ausstellungsbedingungen vor, bei Widersprüchen gelten die spezielleren Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Ausstellers gelten nur insoweit, als der Veranstalter deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.
4. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller und des einzelnen Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet der Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% der Standmiete zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist der Veranstalter im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann der Veranstalter bestehende Verträge für nachfolgende Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.
5. Veranstaltungsort
Der jeweilige Veranstaltungsort wird durch den Veranstalter festgelegt und in der Anmeldebestätigung gegenüber dem Aussteller kommuniziert. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, den Veranstaltungsort zu jeder Zeit zu ändern. Die entsprechende Information in diesem Fall gegenüber dem Aussteller erfolgt ebenfalls schriftlich.
6. Absage, Unterbrechung, Verlegung und Höhere Gewalt
Der Veranstalter ist dazu berechtigt, in begründeten Ausnahmesituationen die Veranstaltung zu verlegen, zu verkürzen, abzubrechen oder abzusagen. Eine begründete Ausnahmesituation, welche eine derartige Maßnahme rechtfertigt, liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geplante Durchführung oder Fortsetzung der Veranstaltung zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen mit erheblichem Wert führen kann. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstehenden Schäden. Die Rechte nach Nr. 1 stehen dem Veranstalter auch zu, wenn aufgrund von höherer Gewalt (z. B., jedoch nicht beschränkt auf: behördliche Anordnungen oder dringende behördliche Empfehlung, Arbeitskampf, Terror, Naturereignisse) die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der mit der geplanten Durchführung angestrebte Veranstaltungszweck weder für die Aussteller, noch für die Besucher und den Veranstalter nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann. Der Veranstalter trifft die Entscheidung gemäß Nr. 1 und Nr. 2 nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen der Messeteilnehmer (insbesondere Aussteller und Besucher) sowohl hinsichtlich des Veranstaltungszwecks, als auch hinsichtlich der gebotenen Sicherheitsüberlegungen. Bei vollständiger Absage der Veranstaltung nach Nr. 1–3 vor Beginn bleibt der Aussteller zur Zahlung eines angemessenen, vom Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzenden Betrags zum Ausgleich der bereits entstandenen Kosten verpflichtet, der jedoch 25 % des Buchungspreises nicht übersteigen darf. Beginnend mit dem Zeitpunkt der Absage wird der Veranstalter von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Bei einer zeitlichen Verlegung des Veranstaltungszeitraums vor Beginn der Veranstaltung gilt die bestehende Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller für den neuen Veranstaltungszeitraum geschlossen, sofern der Aussteller der Verlegung nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Veranstalter schriftlich (in Textform, eine E-Mail genügt) widerspricht. Im Falle des Widerspruchs hat der Aussteller zum Ausgleich bereits entstandener Kosten einen Betrag gemäß Nr. 4 in Höhe von maximal 25 % des Buchungspreises zu entrichten. Bei einem vorzeitigen Abbruch (Absage, Verkürzung), einer vorübergehenden Unterbrechung nach Beginn der Veranstaltung oder bei verspätetem Beginn bleibt die Verpflichtung des Ausstellers zur Teilnahme an dem nicht abgesagten Teil der Veranstaltung und zur Zahlung des vollständigen Beteiligungspreises bestehen. Der Veranstalter hat dem Aussteller anteilig die Kosten zu erstatten, die in Folge des Abbruchs oder der teilweisen Schließung nicht entstehen (ersparte Aufwendungen). Der Veranstalter ist berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Messeteilnehmer Abstand zu nehmen, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht erreichbar ist oder der Anmeldestand erkennen lässt, dass der mit der Veranstaltung angestrebte Branchenüberblick nicht gewährleistet ist. Mit der Absage entfallen die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner. Der Veranstalter ist verpflichtet, bereits geleistete Zahlungen des Ausstellers zurückzuerstatten, soweit die bezahlte Leistung, zum Zeitpunkt der Absage noch nicht erbracht worden ist. Ansprüche des Ausstellers auf Erstattung von Aufwendungen, die für seine Teilnahme an der Veranstaltung bereits getätigt wurden oder auf Schadensersatz können aus der Absage nicht hergeleitet werden.
7. Platzierung
Die Platzierung der Ausstellerstände wird vom Veranstalter vorgenommen. Der Veranstalter ist berechtigt, von einer zunächst vorgenommenen Platzierung abzuweichen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Insbesondere kann er die Platzierung ändern, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der Optimierung des Gesamterscheinungsbildes oder des Ablaufs erforderlich ist. Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, begründen aber keinen Anspruch.
8. Untervermietung und sonstige Überlassung
Der Aussteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand oder Teile davon an Dritte zu vermieten oder anderweitig zu überlassen. Dies gilt auch für eine gemeinsame Nutzung des Standes mit einem weiteren Unternehmen, es sei denn, dies wurde im Buchungsformular ausdrücklich angegeben und vom Veranstalter bestätigt.
9. Werbung
Werbung aller Art ist nur innerhalb des gemieteten Standes für die eigene Firma und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Politische Werbung und/oder die Werbung politischer Parteien ist grundsätzlich untersagt. Der Einsatz von Lautsprechern, Musik- und Filmvorführungen oder ähnlichen Vorführungen ist genehmigungspflichtig und muss so gestaltet sein, dass keine Belästigung anderer Aussteller oder Besucher erfolgt. Der Veranstalter kann die Benutzung der Geräte einschränken oder untersagen.
10. Verkauf
Der Verkauf ist grundsätzlich zulässig, sofern er im Buchungsformular als Bestandteil der Teilnahme angegeben und vom Veranstalter genehmigt wurde. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Preisangabenverordnung und steuerliche Vorschriften, einzuhalten. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters und unter Einhaltung der einschlägigen hygienerechtlichen Vorschriften zulässig.
11. Fotografieren und Filmen
Das Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters erlaubt. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, den Ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung, Presseveröffentlichungen und allgemeine Dokumentationen zu verwenden, ohne dass der Aussteller daraus Ansprüche herleiten kann.
12. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung der Hallen, Gänge und Gemeinschaftsflächen. Die Reinigung des eigenen Standes obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Verpackungsmaterial und Abfälle sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu entfernen. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Veranstalter berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen.
13. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes erfolgt durch den Veranstalter, ohne Haftung für Verluste oder Schäden. Für die Bewachung des eigenen Standes, insbesondere während der Auf- und Abbauzeiten, ist der Aussteller selbst verantwortlich.
14. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet für Schäden nur, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflichten für Ausstellungsgut, Standausrüstungen und sonstige Gegenstände des Ausstellers. Es obliegt dem Aussteller, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
15. Versicherung
Der Aussteller ist verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines Ausstellungsgutes zu sorgen, insbesondere für Transport, Auf- und Abbau, Dauer der Veranstaltung sowie Abbau und Rücktransport.
16. Auf- und Abbau
Die Auf- und Abbauzeiten werden vom Veranstalter festgelegt und dem Aussteller rechtzeitig mitgeteilt. Während dieser Zeiten ist eine Einfahrt in das Veranstaltungsgelände nur mit entsprechender Genehmigung gestattet. Ein verspäteter Auf- oder vorzeitiger Abbau ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht zulässig. Bei Verstößen kann der Veranstalter eine Vertragsstrafe festsetzen.
17. Standgestaltung
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand nach den Vorgaben des Veranstalters zu gestalten. Standwände, Deckenabhängungen, Beleuchtungen und sonstige Einrichtungen müssen den technischen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Veränderungen am Standplatz bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Sämtliche verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
18. Betrieb des Standes
Der Stand muss während der gesamten Öffnungszeiten der Veranstaltung mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der vorzeitige Abbau oder das vorzeitige Verlassen des Standes ist nicht gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen eine Vertragsstrafe zu erheben.
19. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise für die Teilnahme ergeben sich aus dem Buchungsformular und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug bis zu dem im Buchungsformular angegebenen Zahlungstermin zu zahlen. Bei Zahlungsverzug kann der Veranstalter Verzugszinsen und eine Mahngebühr erheben. Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, das Pfandrecht an dem eingebrachten Ausstellungsgut geltend zu machen.
20. Rücktritt des Ausstellers
Ein Rücktritt des Ausstellers von der Anmeldung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich. Bei einem Rücktritt bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 25 % der Standmiete als Entschädigung zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt später, ist die volle Standmiete fällig, es sei denn, der Veranstalter kann den Stand anderweitig vermieten.
21. Rücktritt des Veranstalters
Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, gegen die Ausstellungsbedingungen verstößt oder die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
22. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen oder erheblich erschweren, berechtigen den Veranstalter, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben oder zu verkürzen. Der Aussteller hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz.
23. Werbung durch den Veranstalter
Der Veranstalter ist berechtigt, den Namen, das Logo und die Branche des Ausstellers in sämtlichen Veranstaltungsmedien (Print, Online, Social Media etc.) zu verwenden. Der Aussteller räumt dem Veranstalter hierfür die erforderlichen Nutzungsrechte unentgeltlich ein.
24. Datenschutz
Die vom Aussteller im Rahmen der Anmeldung angegebenen personenbezogenen Daten werden vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung sowie zur Kundenpflege verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Der Aussteller hat das Recht, Auskunft über die gespeicherten Daten zu erhalten sowie deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen.
25. Hausrecht
Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Bei Verstößen kann der Zutritt entzogen oder ein Ausschluss von der Veranstaltung ausgesprochen werden.
26. Unfallverhütung und Arbeitsschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Maschinen und Geräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen und gegen unbefugte Benutzung gesichert sind.
27. Umweltschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, die geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Verpackungsmaterial, Abfälle und sonstige Rückstände sind umweltgerecht zu entsorgen.
28. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Ausstellungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
29. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
30. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Veranstalters.